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Erster Teil - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 14.08.2003 BGBl. I S. 1633; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.12.1990; FNA: 2129-8-17 Umweltschutz
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, in denen

1.
feste, flüssige oder in Behältern gefasste gasförmige Abfälle oder

2.
ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind, ausgenommen ähnliche flüssige brennbare Stoffe, soweit bei ihrer Verbrennung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können, oder

3.
feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen,

eingesetzt werden, soweit sie nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der genannten Verordnung genehmigungsbedürftig sind.

(2) Beträgt bei Mitverbrennungsanlagen der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe gemäß § 1 Abs. 1 an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungslinie einschließlich des für die Verbrennung benötigten Brennstoffs nicht mehr als 25 vom Hundert und werden nur im Sinne von § 5a Abs. 7 aufbereitete gemischte Siedlungsabfälle eingesetzt, so gelten für Mitverbrennungsanlagen die Anforderungen für Verbrennungsanlagen gemäß § 4 Abs. 4 nicht. Die Emissionsgrenzwerte sind gemäß § 5a festzulegen. Sonstige Anforderungen, die sich aus der Verordnung über Großfeuerungsanlagen oder aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Beachtung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sowie für einzelne Verbrennungs- oder Mitverbrennungslinien, die - abgesehen vom Einsatz der in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführten Stoffe - ausschließlich für den Einsatz von

1.
pflanzlichen Abfällen aus der Land- und Forstwirtschaft,

2.
pflanzlichen Abfällen aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird,

3.
faserhaltigen pflanzlichen Abfällen einschließlich der Ablaugen aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort der Mitverbrennung zugeführt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird,

4.
Holzabfällen nach Nummer 8.2 Buchstabe a und b des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme von Holzabfällen, die halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung enthalten können und zu denen insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören,

5.
Korkabfällen,

6.
Tierkörpern oder

7.
Abfällen, die beim Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung auf Bohrinseln entstehen und dort verbrannt werden,

bestimmt sind.

(4) Die Verordnung findet keine Anwendung für Verbrennungs- oder Mitverbrennungslinien, die für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses weniger als 50 Tonnen Abfälle im Jahr behandeln. Sie findet ferner keine Anwendung auf gasförmige Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, die in Mitverbrennungsanlagen eingesetzt werden, wenn diese auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Emissionen verursachen als die Verbrennung von Gasen der öffentlichen Gasversorgung.

(5) Diese Verordnung enthält Anforderungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur

-
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,

-
Bekämpfung von Brandgefahren,

-
Behandlung von Abfällen und

-
Nutzung der entstehenden Wärme

zu erfüllen sind.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Abgase

die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;

2.
Altanlagen

Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen,

a)
die in Betrieb sind und für die der Planfeststellungsbeschluss nach § 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) zur Errichtung und zum Betrieb vor dem 28. Dezember 2002 ergangen ist;

b)
die in Betrieb sind und für die eine Genehmigung nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb vor dem 28. Dezember 2002 erteilt worden ist;

c)
für die eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem 28. Dezember 2002 erteilt worden ist und die vor dem 28. Dezember 2003 in Betrieb gegangen sind oder in Betrieb gehen werden;

d)
für die bis zum 27. Dezember 2002 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist und die vor dem 28. Dezember 2004 in Betrieb gegangen sind oder in Betrieb gehen werden oder

e)
die nach § 67 Abs. 2 und 7 und § 67a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren;

3.
Emissionen

die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Nanogramm je Kubikmeter (ng/m³), Milligramm je Kubikmeter (mg/m³) oder Gramm je Kubikmeter (g/m³), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf;

4.
Emissionsgrenzwerte

die in § 5 Abs. 1 oder in Anhang II fest vorgegebenen oder gemäß den Vorgaben des Anhangs II zu berechnenden Massenkonzentrationen von Luftverunreinigungen im Abgas, die in dem jeweils festgelegten Beurteilungszeitraum nicht überschritten werden dürfen;

5.
Bezugssauerstoffgehalte

die in § 5 Abs. 2 oder in Anhang II fest vorgegebenen oder gemäß den Vorgaben des Anhangs II zu berechnenden Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, auf die die jeweiligen Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung von Anhang IV zu beziehen sind;

6.
Verbrennungsanlagen

Anlagen, die dazu bestimmt sind, thermische Verfahren zur Behandlung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zu verwenden. Diese Verfahren umfassen die Verbrennung durch Oxidation der oben genannten Stoffe und andere vergleichbare thermische Verfahren wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren, soweit die bei den vorgenannten thermischen Verfahren aus Abfällen entstehenden festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe verbrannt werden. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf die gesamte Verbrennungsanlage einschließlich aller Verbrennungslinien, die Annahme und Lagerung der Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, Brennstoffe und Luft, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von bei der Verbrennung entstehenden Abfällen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;

7.
Mitverbrennungsanlagen

Anlagen, deren Hauptzweck in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und

-
in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 als regelmäßiger oder zusätzlicher Brennstoff verwendet werden oder

-
in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit dem Ziel der Beseitigung thermisch behandelt werden.

Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage im Sinne der Nummer 6. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf die gesamte Mitverbrennungsanlage einschließlich aller Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung der Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, Brennstoffe und Luft, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von bei der Mitverbrennung entstehenden Abfällen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;

8.
Verbrennungslinie oder Mitverbrennungslinie

die jeweilige technische Einrichtung bestehend aus dem Brennraum und gegebenenfalls Brenner und hierzu gehöriger Steuerungseinheit, Abgasreinigungseinrichtung und sonstige Nebeneinrichtungen entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen;

9.
Gemischte Siedlungsabfälle

Abfälle aus Haushaltungen sowie gewerbliche, industrielle Abfälle und Abfälle aus Einrichtungen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind. Zu den gemischten Siedlungsabfällen im Sinne dieser Verordnung gehören nicht die unter der Abfallgruppe 20 01 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), genannten Abfallfraktionen, die am Entstehungsort getrennt eingesammelt werden, und die anderen, unter der Abfallgruppe 20 02 genannten Abfälle;

10.
Feuerungswärmeleistungen

die auf den unteren Heizwert bezogenen Wärmeinhalte der Brenn- oder Einsatzstoffe, die einer Feuerungs- oder Produktionsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden (angegeben in MWth ).