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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 2a - Milchaufgabevergütungsgesetz (MAVG)

§ 2a Maßnahmen der Länder



(1) Über die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 und 2 genannten Mengen und Vergütungen hinaus können die Länder an die dort genannten Erzeuger in Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 Vergütungen in einem Betrag, in fünf gleichen oder in zehn gleichen Jahresraten gewähren. Bei Auszahlung in einem Betrag kann die Vergütung bis zu 700 Deutsche Mark, bei Auszahlung in fünf gleichen Jahresraten bis zu 800 Deutsche Mark, bei Auszahlung in zehn gleichen Jahresraten bis zu 1.000 Deutsche Mark je 1.000 kg Milch der Bemessungsgrundlage betragen, soweit nicht Rechtsakte des Rates oder der Kommission entgegenstehen. Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung berechnete Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Referenzmengen nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und nach § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung sowie Erhöhungen der Referenzmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung sowie Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ergeben, bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Vergütung für eine teilweise Aufgabe der Milcherzeugung kann nur ab einer Mindestmenge von 10.000 kg Milch gewährt werden. Die Vergütung für eine teilweise Aufgabe der Milcherzeugung wird solchen Erzeugern nicht gewährt, deren Referenzmenge nach Artikel 6 oder Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 oder nach § 6 Abs. 2 bis 8 oder § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung berechnet worden ist.

(3) Mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid über die Vergütung dem Erzeuger zugegangen ist, wird die zu vergütende Menge zugunsten des Landes freigesetzt, in dem der Bescheid erlassen wurde. Auf Milch, die nach diesem Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten.

(4) Die Länder können über die in § 1 Abs. 1b genannte Menge hinaus, sobald in diesem Umfang Anlieferungs-Referenzmengen freigesetzt sind, in Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 an Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung, die die Milcherzeugung nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung aufgeben, eine Vergütung gewähren. Die Vergütung kann bis zu 1.600 Deutsche Mark je 1.000 kg Milch betragen und in einem einmaligen Betrag gewährt werden. Bemessungsgrundlage ist die dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung bei Antragstellung zustehende Anlieferungs-Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Anlieferungs-Referenzmengen nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Die Vergütung für eine teilweise Aufgabe der Milcherzeugung kann nur ab einer Mindestmenge von 2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anlieferungs-Referenzmenge gewährt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Nach dem 31. März 1991 dürfen keine Vergütungen mehr auf Grund der Absätze 1 oder 4 bewilligt werden.