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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.10.2010 aufgehoben
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§ 4 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)
V. v. 02.07.1975 BGBl. I S. 1845; aufgehoben durch § 14 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 10.07.1975; FNA: 7831-1-41-11 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 10.07.1975; FNA: 7831-1-41-11 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ist der Ausbruch der ansteckenden Blutarmut bei Einhufern amtlich festgestellt worden, so ist durch den beamteten Tierarzt von allen Einhufern des Bestandes unverzüglich eine Blutprobe zur hämatologischen und serologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut zu entnehmen.
Zitierungen von § 4 Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EinhBlutArmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinhBlutArmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 EinhBlutArmV
... amtlich festgestellt, gelten für das Gehöft und den sonstigen Standort die §§ 4 , 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und die §§ 6 und 7 ...
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