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§ 6 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1975 BGBl. I S. 1845; aufgehoben durch § 14 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 10.07.1975; FNA: 7831-1-41-11 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6



Die zuständige Behörde kann zulassen, daß ansteckungsverdächtige Einhufer innerhalb des Gehöfts, des sonstigen Standortes und der dazugehörigen Wirtschaftsfläche zur Nutzung verwendet oder auf die Weide verbracht werden. Diese Einhufer dürfen dabei nicht mit anderen Einhufern in unmittelbare Berührung kommen oder in fremde Ställe eingestellt werden. Bei der Haltung dieser Tiere dürfen nur Schwemmen, Futterkrippen, Raufen, Tränken und andere Gerätschaften benutzt werden, mit denen andere Einhufer nicht in Berührung kommen können.

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Zitierungen von § 6 Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EinhBlutArmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinhBlutArmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EinhBlutArmV
... und den sonstigen Standort die §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und die §§ 6 und 7 ...
§ 13 EinhBlutArmV
... Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 3, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 4 oder § 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8, oder nach § 11 Abs. 2 verbundenen ... einer Vorschrift des § 5 Abs. 2 über die Nutzung von Weideflächen oder des § 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 8, über die Benutzung der dort genannten ...