(1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Einhufern an, bei denen ansteckende Blutarmut amtlich festgestellt worden ist; sie kann die Tötung verdächtiger Einhufer anordnen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung der ansteckenden Blutarmut erforderlich ist. Bei der Tötung restlos ist Blut anfallendes unschädlich zu beseitigen.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche von der Anordnung der Tötung seuchenkranker Einhufer absehen, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 13 EinhBlutArmV ... Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8, oder nach § 9 Abs. 2 ... einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 oder 3 oder des § 5 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder des § 7 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 8, oder des § 11 Abs. 1 über die ...