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§ 12 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1975 BGBl. I S. 1845; aufgehoben durch § 14 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 10.07.1975; FNA: 7831-1-41-11 Tierseuchenbekämpfung
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§ 12



(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die ansteckende Blutarmut erloschen ist oder der Seuchenverdacht auf ansteckende Blutarmut sich als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die ansteckende Blutarmut gilt als erloschen, wenn

1.
a)
alle Einhufer des Bestandes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind oder

b)
die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Einhufer verendet sind, getötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen Einhufern des Bestandes

aa)
keine für ansteckende Blutarmut verdächtigen Erscheinungen festgestellt worden sind und frühestens 21 Tage nach Entfernung der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Einhufer zwei im Abstand von vier Wochen entnommene Blutproben hämatologisch und serologisch auf ansteckende Blutarmut mit negativem Ergebnis untersucht worden sind, oder

bb)
innerhalb von 180 Tagen nach Entfernung der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Einhufer keine für ansteckende Blutarmut verdächtigen klinischen, hämatologischen oder pathologisch-anatomischen Erscheinungen festgestellt worden sind, oder

c)
die seuchenkranken Einhufer entfernt worden sind und bei den seuchenverdächtigen und den übrigen im Bestand verbliebenen Einhufern die Voraussetzungen des Buchstaben b erfüllt sind, und

2.
die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.