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1. - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1975 BGBl. I S. 1845; aufgehoben durch § 14 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 10.07.1975; FNA: 7831-1-41-11 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln

1. Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2



(1) Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art und Heilversuche an seuchenkranken Einhufern sind verboten. Ferner sind Impfungen bei verdächtigen Einhufern durch nicht tierärztlich ausgebildete Personen verboten; Heilversuche, die mit blutigen Eingriffen verbunden sind, dürfen an diesen Tieren nur von Tierärzten vorgenommen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(2) Zur Untersuchung oder Behandlung seuchenkranker oder verdächtiger Einhufer benutzte Geräte und Instrumente, insbesondere Spritzen, Kanülen und Thermometer, sind nach dem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren oder aber unschädlich zu beseitigen. Personen, die eine Untersuchung oder Behandlung durchgeführt haben, haben sich danach unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.

(3) Bei tierärztlichen Eingriffen an seuchenkranken oder verdächtigen Einhufern anfallendes Blut ist, soweit es nicht für Untersuchungen bestimmt ist, restlos unschädlich zu beseitigen. Mit Blut verunreinigte Stellen und Gegenstände sind zu reinigen und zu desinfizieren.


§ 3



Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Einhuferbeständen anordnen, wenn dies aus Belangen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

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