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§ 13 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1975 BGBl. I S. 1845; aufgehoben durch § 14 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 10.07.1975; FNA: 7831-1-41-11 Tierseuchenbekämpfung
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IV. Ordnungswidrigkeiten

§ 13



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 3, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 4 oder § 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8, oder nach § 11 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8, oder nach § 9 Abs. 2

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art oder Heilversuche vornimmt,

2.
einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 oder 3 oder des § 5 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder des § 7 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 8, oder des § 11 Abs. 1 über die Reinigung, Desinfektion oder unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,

3.
der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder entgegen Nummer 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8, Einhufer nicht aufstallt oder nicht absondert,

5.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8, oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Einhufer ohne Genehmigung entfernt oder entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 8, in das Gehöft oder den sonstigen Standort verbringt oder

6.
einer Vorschrift des § 5 Abs. 2 über die Nutzung von Weideflächen oder des § 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 8, über die Benutzung der dort genannten Gerätschaften zuwiderhandelt.