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§ 2 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Instituten zur Ausbildung von Fachlehrern und Sportlehrern (BAföG-FachlehrerV)
V. v. 20.10.1983 BGBl. I S. 1310
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2-11 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2-11 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsstätten in den Fächern "Handarbeit" und "Hauswirtschaft" erhalten Ausbildungsförderung wie Auszubildende von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Im übrigen erhalten die nach dieser Verordnung zu fördernden Auszubildenden Ausbildungsförderung wie Schüler an Berufsfachschulen.
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