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Änderung § 11 Vereinsgesetz vom 27.06.2020
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 149 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Vermögenseinziehung | |
(1) 1 Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet. 2 Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände. (2) 1 Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung erwirbt der Einziehungsbegünstigte das Vereinsvermögen und die nach Absatz 1 Satz 2 eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse. 2 Gegenstände, die einer Teilorganisation in der Rechtsform eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer Stiftung gehört haben, bilden eine eigene Vermögensmasse. 3 Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen. 4 Ihre Rechtsverhältnisse sind im Einziehungsverfahren abzuwickeln. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Der Bundesminister des Innern als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das Bundesverwaltungsamt oder eine andere Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde). 2 § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. 3 Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das Bundesverwaltungsamt oder eine andere Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde). 2 § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. 3 Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. |
(4) 1 Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, wenn keine Gefahr besteht, daß Vermögenswerte des Vereins von neuem zur Förderung von Handlungen oder Bestrebungen der in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Art verwendet werden oder daß die Vermögensauseinandersetzung dazu mißbraucht wird, den organisatorischen Zusammenhalt des Vereins aufrechtzuerhalten, ferner, soweit es sich um Gegenstände von unerheblichem Wert handelt. 2 Die Verbotsbehörde kann die Liquidatoren bestellen. 3 § 12 Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß für den Anspruch auf den Liquidationserlös. |
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