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Änderung § 15 Vereinsgesetz vom 27.06.2020
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 149 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Ausländische Vereine | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. 2 Zuständig für das Verbot ist der Bundesminister des Innern. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. 2 Zuständig für das Verbot ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. |
(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden. |
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