Der Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/ Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin wird
- 1.
- gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 18, Karosserie- und Fahrzeugbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
- 2.
- gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.