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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin (KarFahrzbMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1312; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-313 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Messen und Prüfen an Systemen,

8.
Betriebliche und technische Kommunikation,

9.
Kommunikation mit internen und externen Kunden,

10.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,

11.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

12.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

13.
Messen, Prüfen und Einstellen,

14.
Handhaben von Werkzeugen und Maschinen, Be- und Verarbeiten von Halbzeugen und Bauteilen,

15.
Aufbereiten und Schützen von Oberflächen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

A.
In der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik:

1.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen,

2.
Instandhalten von Karosserien, Fahrzeugrahmen, Aufbauten und Fahrgestellen,

3.
Beurteilen des Schadensumfangs, Feststellen von Fehlern, Mängeln und deren Ursachen,

4.
Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

5.
Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,

6.
Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von Fahrzeugen.

B.
In der Fachrichtung Karosseriebautechnik:

1.
Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf- und Umbauen von Karosserien, Karosserieteilen und Aufbauten sowie deren Instandhaltung,

2.
Prüf- und Einstellarbeiten an Karosserien, Karosserieteilen und Aufbauten,

3.
Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen, Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

4.
Installieren und Inbetriebnehmen von Systemen und Anlagen,

5.
Beurteilen von Schäden, Feststellen der Ursachen,

6.
Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,

7.
Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von Fahrzeugen.

C.
In der Fachrichtung Fahrzeugbautechnik:

1.
Konstruieren, Herstellen und Umbauen von Fahrzeugrahmen, Fahrzeugbauteilen und Fahrgestellen,

2.
Prüf- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Aufbauten,

3.
Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

4.
Feststellen von Fehlern, Störungen, Schäden und deren Ursachen,

5.
Demontieren, Montieren und Instandhalten von Bauteilen und Baugruppen,

6.
Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,

7.
Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von Fahrzeugen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KarFahrzbMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KarFahrzbMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KarFahrzbMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und ...