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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin (KarFahrzbMAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1312; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-313 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-313 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- Qualitätsmanagement,
- 7.
- Messen und Prüfen an Systemen,
- 8.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 9.
- Kommunikation mit internen und externen Kunden,
- 10.
- Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
- 11.
- Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
- 12.
- Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 13.
- Messen, Prüfen und Einstellen,
- 14.
- Handhaben von Werkzeugen und Maschinen, Be- und Verarbeiten von Halbzeugen und Bauteilen,
- 15.
- Aufbereiten und Schützen von Oberflächen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- A.
- In der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik:
- 1.
- Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen,
- 2.
- Instandhalten von Karosserien, Fahrzeugrahmen, Aufbauten und Fahrgestellen,
- 3.
- Beurteilen des Schadensumfangs, Feststellen von Fehlern, Mängeln und deren Ursachen,
- 4.
- Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
- 5.
- Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,
- 6.
- Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von Fahrzeugen.
- B.
- In der Fachrichtung Karosseriebautechnik:
- 1.
- Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf- und Umbauen von Karosserien, Karosserieteilen und Aufbauten sowie deren Instandhaltung,
- 2.
- Prüf- und Einstellarbeiten an Karosserien, Karosserieteilen und Aufbauten,
- 3.
- Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen, Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
- 4.
- Installieren und Inbetriebnehmen von Systemen und Anlagen,
- 5.
- Beurteilen von Schäden, Feststellen der Ursachen,
- 6.
- Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,
- 7.
- Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von Fahrzeugen.
- C.
- In der Fachrichtung Fahrzeugbautechnik:
- 1.
- Konstruieren, Herstellen und Umbauen von Fahrzeugrahmen, Fahrzeugbauteilen und Fahrgestellen,
- 2.
- Prüf- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Aufbauten,
- 3.
- Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
- 4.
- Feststellen von Fehlern, Störungen, Schäden und deren Ursachen,
- 5.
- Demontieren, Montieren und Instandhalten von Bauteilen und Baugruppen,
- 6.
- Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,
- 7.
- Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von Fahrzeugen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KarFahrzbMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KarFahrzbMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KarFahrzbMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2788/a39578.htm