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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben
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§ 32a - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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§ 32a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen
(1) 1Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihnen beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. 2Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet.
(2) 1Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Person möglich ist. 2Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. 3Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. 4Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. 5Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 6Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.
(3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen außer für den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet werden zur
- 1.
- Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder
- 2.
- 1Verfolgung einer in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollfahndungsamt seinen Sitz hat, gerichtlich festgestellt wurde. 2Entscheidet das Zollfahndungsamt über die Verwendung der Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die Entscheidung des Gerichts unverzüglich nachzuholen. 3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) § 18 Abs. 4 und § 32 Abs. 4 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens G. v. 17. August 2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 24. August 2017
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Frühere Fassungen von § 32a ZFdG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.08.2017 | Artikel 15 Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3202 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 4 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
aktuell vorher | 15.06.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.2007 BGBl. I S. 1037 |
aktuell | vor 15.06.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32a ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32a ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318, 2016 I S. 48
Artikel 1 ATDGuaÄndG Änderung des Antiterrordateigesetzes (vom 01.01.2015)
... 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 8. Maßnahmen nach § 22a oder § 32a des Zollfahndungsdienstgesetzes, 9. Maßnahmen nach § 23a des ...
Artikel 2 ATDGuaÄndG Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (vom 01.01.2015)
... 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 8. Maßnahmen nach § 22a oder § 32a des Zollfahndungsdienstgesetzes, 9. Maßnahmen nach § 23a des ...
Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... außerhalb von Wohnungen". e) Nach § 32 wird die Angabe § 32a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen" eingefügt. ... § 18 Abs. 4 gilt entsprechend." 23. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: § 32a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel ... 23. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: § 32a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen (1) Werden die ...
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 15 ÜbwRÄndG Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes
... die Angabe „100c" durch die Angabe „100b Absatz 2" ersetzt. 2. In § 32a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „100c" durch die Angabe „100b Absatz 2" ...
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 4 ZollVNeuOrgG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... durch das Wort „Leitung" ersetzt. 12. In § 32a Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „Gesetzes über die" durch die ...
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