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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben
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§ 34a - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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§ 34a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union können die Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:
- 1.
- die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,
- 2.
- die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,
- 3.
- die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,
- 4.
- die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
- 5.
- den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
- 6.
- Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und
- 7.
- Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.
(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.
(4) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage von § 34 oder besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.
(5) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI benannte Stelle.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union G. v. 21. Juli 2012 BGBl. I S. 1566 m.W.v. 26. Juli 2012
Frühere Fassungen von § 34a ZFdG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.07.2012 | Artikel 5 Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1566 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34a ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34a ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 ZFdG Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe (vom 26.07.2012)
... und im Falle des § 37 Abs. 2. (2) Die Datenübermittlung nach § 34a Absatz 1 und 3 unterbleibt auch dann, wenn 1. hierdurch wesentliche ... werden sollen, nicht erforderlich sind. (3) Die Datenübermittlung nach § 34a Absatz 1 und 3 kann darüber hinaus auch dann unterbleiben, wenn 1. die zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Artikel 5 EUStrfVerfG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 34a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union". ... der übermittelten Daten garantiert." 4. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: „§ 34a Übermittlung personenbezogener Daten an ... 4. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: „§ 34a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union ... 2 und 3 werden angefügt: „(2) Die Datenübermittlung nach § 34a Absatz 1 und 3 unterbleibt auch dann, wenn 1. hierdurch wesentliche ... werden sollen, nicht erforderlich sind. (3) Die Datenübermittlung nach § 34a Absatz 1 und 3 kann darüber hinaus auch dann unterbleiben, wenn 1. die zu ...
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