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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben
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§ 35a - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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§ 35a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die Behörden des Zollfahndungsdienstes übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes erteilen dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendet wurden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union G. v. 21. Juli 2012 BGBl. I S. 1566 m.W.v. 26. Juli 2012
Frühere Fassungen von § 35a ZFdG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.07.2012 | Artikel 5 Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1566 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35a ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35a ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Artikel 5 EUStrfVerfG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 35a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten". ... einem Jahr oder weniger bedroht ist." 6. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: „§ 35a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI ... 6. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: „§ 35a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten ...
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