§ 23a Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(1)
1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Personen Straftaten nach §
19 Abs. 1 oder 2, §
20 Abs. 1, §
20a Abs. 1 oder 2 oder §
22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 oder Abs. 2 des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vorbereiten, ist das Zollkriminalamt befugt, zur Verhütung dieser Straftaten dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie die dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen.
2Die Überwachung und Aufzeichnung bedarf der vorherigen richterlichen Anordnung.
(2) 1Eine Vorbereitung von Straftaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen, das geschützte Rechtsgut aber nicht unmittelbar gefährdet. 2Insbesondere fallen darunter das Führen von Verhandlungen über die Lieferung von Gütern oder das Erbringen von Dienstleistungen, das Anbieten, der Erwerb, die Herstellung oder die Überlassung von Gütern, das Anbieten von Dienstleistungen, die Beschaffung von Transportmitteln für die Lieferung von Gütern oder das Anwerben von Teilnehmern, soweit dies der Begehung der Straftat nützlich sein soll.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden, indem sie rechtswidrig und ohne die hierfür erforderliche Genehmigung oder Entscheidung nach Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 oder 2 der
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 oder entgegen einer Beschränkung oder Handlungspflicht nach §
4 Absatz 1 und §
5 des
Außenwirtschaftsgesetzes die Ausfuhr von
- 1.
- Waffen, Munition und Rüstungsmaterial einschließlich darauf bezogener Herstellungsausrüstung und Technologie, sowie von Gütern, die geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie ganz oder teilweise für eine militärische Endbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 bestimmt sind,
- a)
- wenn diese für die Verwendung in einem Staat bestimmt sind, der sich in einem internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikt befindet oder in dem die dringende Gefahr eines solchen Konfliktes besteht, oder
- b)
- wenn gegen das Käufer- oder Bestimmungsland oder gegen den Empfänger der Güter ein Waffenembargo auf Grund eines vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten Gemeinsamen Standpunktes oder einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde und die Länder oder die Rechtsakte der Europäischen Union oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, auf Grund derer die Liste der Empfänger erstellt wurde, in einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger benannt sind, oder
- c)
- (aufgehoben)
- d)
- wenn durch die Lieferung der Güter die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird,
- 2.
- Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen zu leisten, oder
- 3.
- Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Flugkörpern für Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen zu leisten, oder
- 4.
- Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Errichtung, zum Betrieb einer oder zum Einbau in eine Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) zu leisten und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist
vorbereiten.
(4) 1Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 dürfen auch angeordnet werden gegenüber einer natürlichen Person oder gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung, wenn
- 1.
- Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, für sie tätig sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese an ihrem Postverkehr teilnehmen oder ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzen, oder
- 2.
- sie für Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, Mitteilungen entgegennehmen oder von diesen herrührende Mitteilungen weitergeben oder
- 3.
- Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzen.
2Beschränkungen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus Maßnahmen gegen Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, nicht ausreichen werden, um die in Vorbereitung befindliche Tat zu verhüten.
(4a) 1Beschränkungen nach Absatz 1, 3 oder 4 sind unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch sie allein Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. 2Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Beschränkung nach Absatz 1, 3 oder 4 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. 3Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 4Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. 5Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 6Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.
(5)
1Eine Maßnahme, die sich gegen eine in §
53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils auch in Verbindung mit §
53a der
Strafprozessordnung, genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig.
2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.
3Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen.
4Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist zu dokumentieren.
5Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in §
53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils auch in Verbindung mit §
53a der
Strafprozessordnung, genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
6Soweit durch eine Maßnahme eine in §
53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit §
53a der
Strafprozessordnung, genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen.
7Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
(5a) 1Absatz 5 gilt nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die dort genannten Personen an der Vorbereitung einer Tat nach Absatz 1 oder 3 beteiligt sind. 2Die Verwendung von Daten im Sinne von Absatz 5 Satz 2 ist zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person zulässig.
(6) 1Beschränkungen nach Absatz 1, 3 oder 4 dürfen nur angeordnet werden, wenn es ohne die Erkenntnisse aus den damit verbundenen Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, die vorbereiteten Taten zu verhindern und die Maßnahmen nicht außer Verhältnis zur Schwere der zu verhindernden Tat stehen. 2Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(7)
1Vor dem Antrag auf Anordnung nach §
23b ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.
2Ebenso ist die Staatsanwaltschaft von der richterlichen Entscheidung, von einer Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen bei Gefahr im Verzug und von dem Ergebnis der durchgeführten Maßnahme zu unterrichten.
Frühere Fassungen von § 23a ZFdG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise § 23b ZFdG Gerichtliche Anordnung (vom 01.01.2016) ... Die Anordnung nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 ergeht auf zu begründenden Antrag der Leitung des Zollkriminalamts ... verhältnismäßig ist. Wird eine Maßnahme nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 auf Grund einer Verlängerung die Dauer von neun Monaten überschreiten, ...
§ 23c ZFdG Durchführungsvorschriften (vom 01.09.2013) ... Die angeordnete Telekommunikations-, Brief- und Postüberwachung nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 ist durch das Zollkriminalamt vorzunehmen. Die Leitung der ... erlangten personenbezogenen Daten zum Zwecke der Verhütung von Taten im Sinne des § 23a Abs. 1 oder 3 verarbeiten und nutzen. Es darf die Daten auch zur Verfolgung von ... in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen Daten für die in § 23a Abs. 1 oder 3 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Soweit die Daten für diese ... Daten übermittelt wurden, aufrechtzuerhalten. (4) Von den nach § 23a Abs. 1, 3, 4 oder 6 Satz 2 durchgeführten Maßnahmen hat das Zollkriminalamt die ... 4. natürliche oder juristische Personen nach § 23a Abs. 4, 5. unvermeidbar betroffene Dritte gemäß § 23a Abs. 6 Satz 2. ... nach § 23a Abs. 4, 5. unvermeidbar betroffene Dritte gemäß § 23a Abs. 6 Satz 2. Bei Betroffenen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 bis 5 unterbleibt ... den Zeitpunkt der Benachrichtigung. (7) Auch nach Erledigung einer in § 23a genannten Maßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die ... Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 dieses Gesetzes; dabei ist insbesondere über Anlass, ...
§ 23g ZFdG Erhebung von Verkehrsdaten (vom 01.07.2013) ... Tatsachen die Annahme, dass Personen 1. Straftaten im Sinne des § 23a Abs. 1 vorbereiten oder 2. die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des ... 1 vorbereiten oder 2. die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 23a Abs. 3 erheblich gefährden, darf das Zollkriminalamt auch ohne Wissen des ... ist zulässig. (2) Die Anordnung darf sich nur gegen Personen im Sinne des § 23a Abs. 1, 3 oder 4 richten. (3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur ...
§ 41a ZFdG Entschädigung für Leistungen (vom 01.07.2013) ... von Maßnahmen nach § 7 Absatz 5 bis 9, § 15 Absatz 2 bis 6, den §§ 23a , 23g und 27 Absatz 3 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 ...
§ 46 ZFdG Bußgeldvorschriften ... Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des Artikel 10-Gesetzes zuwiderhandelt, ... 1 Satz 1 oder 3 des Artikel 10-Gesetzes zuwiderhandelt, 2. entgegen § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder ... Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder 3. entgegen § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318, 2016 I S. 48
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes ... 3 Präventive Telekommunikations- und Postüberwachung § 23a Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses § 23b Gerichtliche ... (4) § 18 Abs. 4 und § 22 Abs. 4 gelten entsprechend." 13. § 23a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... 23b Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Wird eine Maßnahme nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 auf Grund einer Verlängerung die Dauer von neun Monaten überschreiten, ... Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Personen 1. Straftaten im Sinne des § 23a Abs. 1 vorbereiten oder 2. die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des ... 1 vorbereiten oder 2. die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 23a Abs. 3 erheblich gefährden, darf das Zollkriminalamt auch ohne Wissen des ... ist zulässig. (2) Die Anordnung darf sich nur gegen Personen im Sinne des § 23a Abs. 1, 3 oder 4 richten. (3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch das ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen ... (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23a Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz (TKEntschNeuOG)
G. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 994
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
Artikel 1 TKÜVÄndV Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung ... 100b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes, § 23a Absatz 1 Satz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes , § 20l Absatz 5 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, den §§ 6, 12 oder 14 des ... 100b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 23a Absatz 8 des Zollfahndungsdienstgesetzes , § 20l Absatz 5 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie die Vorschriften des Landesrechts ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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