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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben
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§ 23f - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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§ 23f (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft G. v. 20. Juni 2013 BGBl. I S. 1602 m.W.v. 1. Juli 2013
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Frühere Fassungen von § 23f ZFdG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2013 | Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vom 20.06.2013 BGBl. I S. 1602 |
aktuell vorher | 01.07.2009 | Artikel 3 TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz (TKEntschNeuOG) vom 29.04.2009 BGBl. I S. 994 |
aktuell | vor 01.07.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23f ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23f ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23c ZFdG Durchführungsvorschriften (vom 01.09.2013)
... bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 dieses Gesetzes; dabei ist insbesondere über Anlass, Umfang, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Artikel 5 TKGBDAG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben". b) Die Angabe zu § 23f wird wie folgt gefasst: „§ 23f (weggefallen)". c) Nach ... b) Die Angabe zu § 23f wird wie folgt gefasst: „§ 23f (weggefallen)". c) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe ... erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln." 4. § 23f wird aufgehoben. 5. In § 23g Absatz 6 werden die Wörter „und die ... 5. In § 23g Absatz 6 werden die Wörter „und die §§ 23d bis 23f " durch die Wörter „sowie die §§ 23d und 23e" ersetzt. 6. ...
Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... durch das Zollkriminalamt § 23e Verschwiegenheitspflicht § 23f Entschädigung für Leistungen § 23g Erhebung von ... oder soll sie auf Dauer unterbleiben" gestrichen. 16. Nach § 23f wird folgender § 23g eingefügt: § 23g Erhebung von ... (6) § 23c Abs. 2 bis 8 und die §§ 23d bis 23f gelten entsprechend." 17. § 26 wird wie folgt geändert: a) ...
TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz (TKEntschNeuOG)
G. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 994
Artikel 3 TKEntschNeuOG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... 23f des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel ... 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 23f Entschädigung für Leistungen Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die ...
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