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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben
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§ 32 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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§ 32 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen
(1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihnen beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet.
(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden.
(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person geschehen kann. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der Untersuchungszweck gefährdet ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2007 BGBl. I S. 1037 m.W.v. 15. Juni 2007
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Frühere Fassungen von § 32 ZFdG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.06.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.2007 BGBl. I S. 1037 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32a ZFdG Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen (vom 24.08.2017)
... Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) § 18 Abs. 4 und § 32 Abs. 4 gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... § 23g Erhebung von Verkehrsdaten". d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: § 32 Eigensicherung durch Einsatz technischer ... d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: § 32 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen". ... durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen". e) Nach § 32 wird die Angabe § 32a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von ... Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt." 22. § 32 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... (3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend." 23. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: § 32a Eigensicherung durch ... der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) § 18 Abs. 4 und § 32 Abs. 4 gelten entsprechend." 24. In Kapitel 4 werden dem § 33 folgende ...
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