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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben
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§ 38 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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§ 38 Weitere Verwendung von Daten
(1) 1Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten, die bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhanden sind, zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen Zwecken nutzen, soweit eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. 2Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation von Maßnahmen erforderlich ist, personenbezogene Daten speichern und ausschließlich zu diesem Zweck nutzen.
(3) Das Verändern und Nutzen personenbezogener Daten, die im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI oder in dem nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97 gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 12. April 2011 BGBl. I S. 617 m.W.v. 27. Mai 2011
Frühere Fassungen von § 38 ZFdG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.05.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12.04.2011 BGBl. I S. 617 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 617
Artikel 2 ZISAGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 13 Absatz 1 entsprechend." 2. In § 38 Absatz 3 werden die Wörter „Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Einsatz ...
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