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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben
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§ 40 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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§ 40 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind
(1) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes fest, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.
(2) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, zu sperren, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. 2Die personenbezogenen Daten sind auch zu sperren, wenn für sie eine Löschungsverpflichtung nach § 39 Abs. 3 bis 6 besteht.
(3) 1Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind entsprechend den Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Zollverwaltung nicht mehr erforderlich sind. 2Die Vernichtung unterbleibt, wenn
- 1.
- Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder
- 2.
- die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden.
(4) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 3 Satz 1 sind die Unterlagen an das zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne von § 1 Nummer 10 des Bundesarchivgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zukommt.
(5) § 39 Abs. 2 Satz 3 und § 39 Abs. 7 bis 9 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 410 m.W.v. 16. März 2017
Frühere Fassungen von § 40 ZFdG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.03.2017 | Artikel 5 Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 10.03.2017 BGBl. I S. 410 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 4 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
aktuell | vor 01.01.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40 ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 4 ZollVNeuOrgG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... über das Verfahren in Familiensachen und in den" ersetzt. 13. In § 40 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Zollfahndungsdienstes oder einer anderen ...
Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 410
Artikel 5 BArchRNG Folgeänderungen
... 1 Nummer 8, § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. (6) In § 40 Absatz 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. ...
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