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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben
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§ 41 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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§ 41 Errichtungsanordnung
§ 41 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten bei Behörden des Zollfahndungsdienstes in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf, festzulegen:
- 1.
- Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,
- 2.
- Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,
- 3.
- Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- 4.
- Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
- 5.
- Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,
- 6.
- Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
- 7.
- Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
- 8.
- Prüffristen und Speicherungsdauer sowie
- 9.
- Protokollierung.
(2) Absatz 1 findet auf Verarbeitungen, die nur vorübergehend erfolgen und innerhalb von sechs Monaten beendet werden, keine Anwendung.
(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stelle nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitungen zu überprüfen.
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Zitierungen von § 41 ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ZFdG Zollfahndungsinformationssystem (vom 26.06.2017)
... Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen. In den Errichtungsanordnungen nach § 41 ist für jede Sammlung personenbezogener Daten des Zollfahndungsinformationssystems ...
§ 39 ZFdG Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten bei automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in nicht automatisierten Dateien
... ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 festzulegenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn ...
Zitat in folgenden Normen
Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 108 ZFdG Übergangsvorschrift
... Gesetzes. (2) Die am 1. April 2021 geltenden Errichtungsanordnungen nach § 41 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung gelten fort, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Artikel 5 TKGBDAG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... „§ 23f (weggefallen)". c) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 41a Entschädigung für ... die Wörter „§ 7 Absatz 2, 3 und 5 bis 9," ersetzt. 7. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: „§ 41a Entschädigung ...
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