(1) Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten bei Behörden des Zollfahndungsdienstes in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf, festzulegen:
- 1.
- Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,
- 2.
- Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,
- 3.
- Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- 4.
- Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
- 5.
- Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,
- 6.
- Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
- 7.
- Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
- 8.
- Prüffristen und Speicherungsdauer sowie
- 9.
- Protokollierung.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören.
(2) Absatz 1 findet auf Verarbeitungen, die nur vorübergehend erfolgen und innerhalb von sechs Monaten beendet werden, keine Anwendung.
(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stelle nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitungen zu überprüfen.
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602