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Änderung § 3 ZFdG vom 01.01.2016

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§ 3 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 3 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufgaben als Zentralstelle


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Zollkriminalamt unterstützt die anderen Behörden der Zollverwaltung

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Zollkriminalamt unterstützt die Behörden der Zollverwaltung

1. bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der Überwachung der Ausgaben nach Gemeinschaftsrecht sowie

2. bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu verfolgen haben.

2 Es trifft unaufschiebbare Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung.

(2) Das Zollkriminalamt nimmt für den Zollfahndungsdienst die Aufgabe der einzelfallunabhängigen Marktbeobachtung wahr und hat hierbei den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr zu beobachten sowie geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu ergreifen.

(3) Das Zollkriminalamt unterhält für den Zollfahndungsdienst und die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(4) Das Zollkriminalamt nimmt die Aufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen und internationalen Informationssystemen wahr, an die Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle bestimmt.

(5) 1 Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt die Ermittlungen der Zollfahndungsämter. 2 Gleiches gilt bei Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung. 3 Das Zollkriminalamt unterstützt die Zollfahndungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8. 4 Es unterstützt auch andere Dienststellen der Zollverwaltung bei Ermittlungen, soweit sie die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen. 5 Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr.

(6) 1 Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle der Zollverwaltung

1. auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit der Zollverwaltung nach Maßgabe

a) völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen Stellen,

b) des Europäischen Gemeinschaftsrechts oder sonstigen Rechts der Europäischen Union mit Stellen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union sowie

2. mit Verbänden und Institutionen,

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soweit das Bundesministerium der Finanzen diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt oder sie einer anderen Zollbehörde überträgt. 2 Hierfür unterhält das Zollkriminalamt Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Vereinbarungen und anderer Rechtsvorschriften.



soweit das Bundesministerium der Finanzen diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht. 2 Hierfür unterhält das Zollkriminalamt Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Vereinbarungen und anderer Rechtsvorschriften.

(6a) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann dem Zollkriminalamt Aufgaben bei der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) übertragen. 2 Die Übertragung bedarf des Einvernehmens aller obersten Finanzbehörden der Länder. 3 Übertragbar sind Aufgaben zur Unterstützung des Geschäftsverkehrs zwischen den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und den Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

(7) 1 Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen Fortbildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten sowie bei deren Weiterbildung mit. 2 Es ist insoweit Bildungsstätte der Bundesfinanzverwaltung.

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(8) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unterstützung der Zollfahndungsämter und anderer ermittlungsführender Behörden der Zollverwaltung



(8) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unterstützung der Zollfahndungsämter und der Behörden der Zollverwaltung

1. erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen zu unterhalten,

2. Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und -technische Untersuchungen und für die kriminalwissenschaftliche Forschung im Bereich der Zollverwaltung zu unterhalten,

3. die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren, insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern zur Strafverfolgung und die Bereitstellung von Spezialeinheiten und bestimmten Sachmitteln, und

4. zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu beobachten.

(9) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 sowie nach den §§ 4 und 5

1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten sowie

2. die Zollfahndungsämter und andere Zolldienststellen über die Erkenntnisse zu unterrichten, die sie betreffen.

(10) 1 Die Zollfahndungsämter übermitteln dem Zollkriminalamt die Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 bis 9 sowie den §§ 4 und 5 erforderlich sind. 2 § 116 der Abgabenordnung und § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

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(11) 1 Das Zollkriminalamt erstellt kriminalwissenschaftliche Gutachten auf Anforderung von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten. 2 Darüber hinaus erstellt es Leitfäden und Gutachten zur Verschlusssicherheit von Fahrzeugen und Behältern.



(11) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten kriminalwissenschaftliche Gutachten erstellen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021)