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Änderung § 26 ZFdG vom 01.10.2019

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§ 26 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 26 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Allgemeine Befugnisse


(1) 1 Soweit die Zollfahndungsämter Ermittlungen durchführen, haben die Zollfahndungsämter und ihre Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. 2 Die Zollfahndungsbeamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Zollfahndungsämter treffen alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. 2 Die §§ 17 bis 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

(3) 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 können die Zollfahndungsämter die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 25 Abs. 2 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. 2 § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 23 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Zollfahndungsämter treffen alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. 2 Die §§ 17 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 3 Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. 4 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 5 Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

(3) 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 können die Zollfahndungsämter die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 25 Abs. 2 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. 2 In diesen Fällen dürfen die Zollfahndungsämter Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ergreifen. 3 Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 4 Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. 5 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 6 Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. 7 § 23 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021)