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Änderung § 41a ZFdG vom 01.07.2013

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§ 41a ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 41a ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
 

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§ 41a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41a Entschädigung für Leistungen


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Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 5 bis 9, § 15 Absatz 2 bis 6, den §§ 23a, 23g und 27 Absatz 3 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.