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Änderung § 41a ZFdG vom 01.07.2013
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§ 41a ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 41a ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602 |
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(Text alte Fassung) § 41a (neu) | (Text neue Fassung)§ 41a Entschädigung für Leistungen |
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 5 bis 9, § 15 Absatz 2 bis 6, den §§ 23a, 23g und 27 Absatz 3 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. |
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