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Änderung § 4 ZFdG vom 01.01.2016
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§ 4 ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 4 ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Eigene Aufgaben | |
(1) Das Zollkriminalamt kann in Fällen von besonderer Bedeutung die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermittlungen selbst durchführen. Dem Zollkriminalamt obliegt in diesen Fällen die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren. (2) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs insbesondere durch Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung mit. (3) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung mit. | |
(Text alte Fassung) (4) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1, 12a bis 12c und 31a des Zollverwaltungsgesetzes mit. | (Text neue Fassung) (4) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1, 12a bis 12c, 31a und 31b des Zollverwaltungsgesetzes mit. |
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