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Änderung § 6 ZFdG vom 01.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 ZFdG, alle Änderungen durch Artikel 4 ZollVNeuOrgG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des ZFdGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 6 ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Weisungsrecht | |
(Text alte Fassung) Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben fachliche Weisungen erteilen. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben fachliche Weisungen erteilen. |
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