Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 ZFdG vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 ZFdG, alle Änderungen durch Artikel 4 ZollVNeuOrgG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des ZFdG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 22 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 22 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen


(Text alte Fassung)

(1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihm beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet.

(Text neue Fassung)

(1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihm beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet.

(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden.

(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung der beauftragten Person geschehen kann. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der Untersuchungszweck gefährdet ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021)