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Änderung § 11 ZFdG vom 26.06.2017

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§ 11 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung
§ 11 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Zollfahndungsinformationssystem


(1) 1 Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 3 Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen den Dienststellen, die am Zollfahndungsinformationssystem angeschlossenen sind. 2 Das Zollkriminalamt bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in das Zollfahndungsinformationssystem einzubeziehenden Sammlungen personenbezogener Daten.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes, die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung und das Bundeskriminalamt sind berechtigt, am Zollfahndungsinformationssystem teilzunehmen, und haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 13 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen. 2 In den Errichtungsanordnungen nach § 41 ist für jede Sammlung personenbezogener Daten des Zollfahndungsinformationssystems festzulegen, welche Stellen berechtigt sind, Daten einzugeben und abzurufen. 3 Für die Eingabe gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes, die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und das Bundeskriminalamt sind berechtigt, am Zollfahndungsinformationssystem teilzunehmen, und haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 13 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen. 2 In den Errichtungsanordnungen nach § 41 ist für jede Sammlung personenbezogener Daten des Zollfahndungsinformationssystems festzulegen, welche Stellen berechtigt sind, Daten einzugeben und abzurufen. 3 Für die Eingabe gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend.

(3) 1 Nur die Stelle, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. 2 Hat ein Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt er dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. 3 Sind Daten zu einer Person gespeichert, kann jeder Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems weitere Daten ergänzend eingeben.

(4) 1 Werden beim Zollkriminalamt Daten abgerufen, hat es bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Dienststelle zu protokollieren. 2 Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3 Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. 4 Das Zollkriminalamt trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.