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Änderung § 33 ZFdG vom 26.06.2017

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§ 33 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung
§ 33 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich


(1) 1 Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich ist. 2 Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen an andere als die in Satz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder

1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,

2. für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. für Zwecke der Gefahrenabwehr oder

4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner

(Text neue Fassung)

3. für Zwecke der Gefahrenabwehr,

4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner oder

5. zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach dem Geldwäschegesetz


erforderlich ist und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. 3 Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen außerdem personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist

1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder

2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begründet wird.

4 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 5 Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen, trägt die ersuchende Stelle die Verantwortung. 6 In diesem Fall prüfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den übermittelt wird, liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. 7 § 35 bleibt unberührt.

(2) 1 Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisgeber, Kontakt- und Begleitpersonen sowie nach § 10 Abs. 4 gespeicherte Daten dürfen Behörden des Zollfahndungsdienstes an andere Behörden des Zollfahndungsdienstes und an Polizeibehörden zu den Zwecken, zu denen sie gespeichert wurden, übermitteln. 2 Die Übermittlung der in Satz 1 genannten Daten an Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden ist auch für Zwecke der Strafverfolgung zulässig.

(3) 1 Der Dritte, an den übermittelt wird, darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihm übermittelt worden sind. 2 Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen und im Falle des Absatzes 5 die Behörde des Zollfahndungsdienstes zustimmt.

vorherige Änderung

(4) 1 Im Rahmen der Absätze 1 und 2 dürfen für Daten in dem Umfang, wie sie beim Zollkriminalamt geführt werden, automatisierte Abrufverfahren nach Maßgabe des § 10 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eingerichtet werden, wenn der Dritte, an den übermittelt werden soll, die Daten zu dem Zweck benötigt, zu dem sie gespeichert worden sind und diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. 3 § 11 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.



(4) 1 Im Rahmen der Absätze 1 und 2 dürfen für Daten in dem Umfang, wie sie beim Zollkriminalamt geführt werden, automatisierte Abrufverfahren nach Maßgabe des § 10 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eingerichtet werden, wenn der Dritte, an den übermittelt werden soll, die Daten zu dem Zweck benötigt, zu dem sie gespeichert worden sind und diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. 2 Satz 1 findet für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit der Maßgabe Anwendung, dass sie abgerufene Daten auch für ihre eigenen Zwecke verwenden darf. 3 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. 4 § 11 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(5) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 dürfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten auch an nicht öffentliche Stellen übermitteln. 2 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt und Tag der Übermittlung sowie Aktenfundstelle und der Dritte, an den übermittelt wird, ersichtlich sind. 3 Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. 4 Die Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke eines besonders eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. 5 Gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt.

(6) 1 Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, dürfen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. 2 Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021)