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Synopse aller Änderungen des ZFdG am 27.05.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Mai 2020 durch Bekanntmachung des BVerfGE20200527 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZFdG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2020 geltenden Fassung
ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 03.08.2020 BGBl. I S. 1931

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Organisation
    § 1 Zollfahndungsdienst
    § 2 Zentralstelle
Kapitel 2 Zollkriminalamt
    Abschnitt 1 Aufgaben des Zollkriminalamtes
       § 3 Aufgaben als Zentralstelle
       § 4 Eigene Aufgaben
       § 5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
    Abschnitt 2 Befugnisse des Zollkriminalamtes
       § 6 Weisungsrecht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 7 Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle
(Text neue Fassung)

       § 7 Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle *)
       § 8 Sammlungen personenbezogener Daten der Zentralstelle
       § 9 Sammlungen personenbezogener Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre
       § 10 Sammlungen personenbezogener Daten für Zwecke der Ausschreibung
       § 11 Zollfahndungsinformationssystem
       § 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungsinformationssystem
       § 13 Unterrichtung der Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem
       § 14 Koordination und Lenkung von Ermittlungen
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 15 Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben


       § 15 Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben *)
       § 16 Weitere Befugnisse
       § 17 Verwendung von Daten aus Strafverfahren
       § 18 Datenerhebung durch längerfristige Observationen
       § 19 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
       § 20 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes
       § 21 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist
       § 22 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen
       § 22a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen
       § 23 Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
    Abschnitt 3 Präventive Telekommunikations- und Postüberwachung
       § 23a Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
       § 23b Gerichtliche Anordnung
       § 23c Durchführungsvorschriften
       § 23d Übermittlungen durch das Zollkriminalamt
       § 23e Verschwiegenheitspflicht
       § 23f (aufgehoben)
       § 23g Erhebung von Verkehrsdaten
Kapitel 3 Zollfahndungsämter
    Abschnitt 1 Aufgaben der Zollfahndungsämter
       § 24 Allgemeine Aufgaben
       § 25 Besondere Aufgaben
    Abschnitt 2 Befugnisse der Zollfahndungsämter
       § 26 Allgemeine Befugnisse
       § 27 Befugnisse zur Datenerhebung und -verarbeitung
       § 28 Datenerhebung durch längerfristige Observationen
       § 29 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
       § 30 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes
       § 31 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist
       § 32 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen
       § 32a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen
Kapitel 4 Gemeinsame Bestimmungen
    § 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung
    § 32c Unterstützung durch Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder
    § 33 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
    § 34 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
    § 34a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    § 35 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
    § 35a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
    § 36 Abgleich personenbezogener Daten
    § 37 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung
    § 38 Weitere Verwendung von Daten
    § 39 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten bei automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in nicht automatisierten Dateien
    § 40 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind
    § 41 Errichtungsanordnung
    § 41a Entschädigung für Leistungen
    § 42 Schadensausgleich
    § 43 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
    § 44 Einschränkung von Grundrechten
Kapitel 5 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 45 Strafvorschriften
    § 46 Bußgeldvorschriften
    § 47 (aufgehoben)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle




§ 7 Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle *)


(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist.

(2) Das Zollkriminalamt darf in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Beamten erforderlich sind.

(3) Werden Bewertungen gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.

(4) Das Zollkriminalamt darf die bei ihm als Zentralstelle gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 4 und 5 nutzen.

(5) 1 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben als Zentralstelle nach § 3 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(6) Die Auskunft nach Absatz 5 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).

(7) 1 Auskunftsverlangen nach Absatz 5 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Zollkriminalamtes durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Leitung oder die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 6 § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 und des Absatzes 6 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3 Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(9) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 5 oder 6 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 3. August 2020 (BGBl. I S. 1931)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021) 
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§ 15 Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben




§ 15 Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben *)


(1) Bei der Erfüllung eigener Aufgaben des Zollkriminalamtes nach den § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 5 gelten § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 entsprechend; bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 bis 4 gilt darüber hinaus § 9 mit Ausnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 entsprechend.

(2) 1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Absatz 2 bis 4 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).

(4) 1 Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Zollkriminalamtes durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Leitung oder die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 6 § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(5) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3 Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 2 oder 3 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.

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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 3. August 2020 (BGBl. I S. 1931)