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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
§ 6 - Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV)
V. v. 28.01.2003 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Geltung ab 05.02.2003; FNA: 610-1-14 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 05.02.2003; FNA: 610-1-14 Allgemeines Steuerrecht
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§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
(1) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 der Abgabenordnung).
(2) 1Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Steuervereinfachungsgesetz 2011 G. v. 1. November 2011 BGBl. I S. 2131 m.W.v. 1. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 6 StDÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 6 Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 BGBl. I S. 2131 |
aktuell vorher | 05.11.2011 | Artikel 6 Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 BGBl. I S. 2131 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 8 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 17.11.2010 BGBl. I S. 1544 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 20.12.2006 BGBl. I S. 3380 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 StDÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StDÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 6 StVereinfG 2011 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei der elektronischen Übermittlung ... 2. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. ...
Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3380
Artikel 1 StDÜVÄndV
... Meldungen im Sinne von § 18a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im ... 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag (1) Abweichend von § 87a ...
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Artikel 8 StRVÄndV Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
... (elektronische Übermittlung) an die Finanzverwaltung." 2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei der elektronischen Übermittlung ...
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