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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
§ 8 - Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV)
V. v. 28.01.2003 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Geltung ab 05.02.2003; FNA: 610-1-14 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 05.02.2003; FNA: 610-1-14 Allgemeines Steuerrecht
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§ 8 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung V. v. 20. Dezember 2006 BGBl. I S. 3380 m.W.v. 1. Januar 2007
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Frühere Fassungen von § 8 StDÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 20.12.2006 BGBl. I S. 3380 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 StDÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 StDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StDÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3380
Artikel 1 StDÜVÄndV
... die Daten unverzüglich zu überprüfen." 7. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2795/a39681.htm