Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin (SystElektronAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1131; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1455
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-88 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-88 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/28/a194.htm