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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin (SystElektronAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1131; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1455
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-88 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-88 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,
- 7.
- Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,
- 8.
- Einrichten des Arbeitsplatzes,
- 9.
- Konzipieren von Komponenten, Geräten und Systemen,
- 10.
- Herstellen von Komponenten und Geräten,
- 11.
- Montieren und Installieren,
- 12.
- Installieren von Systemkomponenten,
- 13.
- Programmieren und Testen,
- 14.
- Messen und Analysieren, Prüfen von Komponenten und Geräten,
- 15.
- Einrichten und Optimieren der Fertigungsprozesse,
- 16.
- Prüfen der Schutzmaßnahmen,
- 17.
- Realisieren und Inbetriebnehmen von Systemen,
- 18.
- Durchführen von Serviceleistungen.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SystElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SystElektronAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SystElektronAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Qualifikationen nach § 4 (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/28/a196.htm