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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin (SystElektronAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1131; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1455
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-88 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-88 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Bestehensregelung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
- 2.
- im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
(2) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SystElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SystElektronAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1143; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1455
§ 1 SystElektronErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... Systemelektronikerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1131) mit Ausnahme der §§ 10 bis 12 zugrunde zu ...
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