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§ 12 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin (SystElektronAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1131; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1455
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-88 Handwerk im Allgemeinen
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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

 
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Zitierungen von § 12 Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SystElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SystElektronAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SystElektronAusbV Übergangsregelung
... bisherigen Vorschriften vereinbaren. (3) Ist für die Ausbildung in dem in § 12 Satz 2 genannten Ausbildungsberuf nach Landesrecht der Besuch eines schulischen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1143; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1455
§ 1 SystElektronErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... Systemelektronikerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1131) mit Ausnahme der §§ 10 bis 12 zugrunde zu ...