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Änderung § 10 AltfahrzeugV vom 01.01.2021
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§ 10 AltfahrzeugV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 10 AltfahrzeugV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Informationspflichten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten in geeigneter Weise Informationen zu veröffentlichen über | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten in geeigneter Weise Informationen zu veröffentlichen über |
1. die verwertungs- und recyclinggerechte Konstruktion von Fahrzeugen und ihren Bauteilen; 2. die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage; 3. die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur stofflichen oder sonstigen Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen; 4. die bei stofflichen und sonstigen Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung des zu entsorgenden Abfalls und zur Erhöhung der Rate der stofflichen und sonstigen Verwertung. | |
2 Die jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, den Herstellern die entsprechenden Informationen zu den Nummern 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen. (2) 1 Der Hersteller von Fahrzeugen hat diese Informationen den potenziellen Fahrzeugkäufern zugänglich zu machen. 2 Die Informationen sind in die Werbeschriften für das neue Fahrzeug aufzunehmen. | 2 Die jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, den Herstellern oder deren Bevollmächtigten die entsprechenden Informationen zu den Nummern 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen. (2) 1 Der Hersteller von Fahrzeugen oder dessen Bevollmächtigter hat diese Informationen den potenziellen Fahrzeugkäufern zugänglich zu machen. 2 Die Informationen sind in die Werbeschriften für das neue Fahrzeug aufzunehmen. |
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