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Änderung § 10a AltfahrzeugV vom 01.01.2021
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§ 10a AltfahrzeugV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 10a AltfahrzeugV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451 |
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(Text alte Fassung) § 10a (neu) | (Text neue Fassung)§ 10a Bevollmächtigung |
1 Hersteller von Fahrzeugen, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1, 3 und 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 2 und § 10 beauftragen. 2 Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. 3 Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 4 Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen. |
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