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Änderung § 12 AltfahrzeugV vom 01.01.2021
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§ 12 AltfahrzeugV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 12 AltfahrzeugV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1, die bei Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig erteilt waren, gelten bis zu ihrem Ablauf fort. (2) 1 Sachverständige und Sachverständigenorganisationen, die aufgrund von § 6 nicht mehr über die erforderliche Zulassung verfügen und deren Befähigung zur Erteilung der Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig festgestellt war, dürfen noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Bescheinigungen erteilen. 2 Diese müssen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten befristet werden. | (Text neue Fassung) (1) § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt erstmals für die Daten des Kalenderjahres 2019. (2) Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1, die bei Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig erteilt waren, gelten bis zu ihrem Ablauf fort. (3) 1 Sachverständige und Sachverständigenorganisationen, die aufgrund von § 6 nicht mehr über die erforderliche Zulassung verfügen und deren Befähigung zur Erteilung der Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig festgestellt war, dürfen noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Bescheinigungen erteilen. 2 Diese müssen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten befristet werden. |
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