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§ 3 - Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV)

V. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3475; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-37 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Ermittlung des Niederlassungsbudgets für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes



(1) Jedem Betrieb im Sinne des Zuordnungstarifvertrages (Organisationseinheit) wird für jede Besoldungsgruppe ein Budget zugewiesen.

(2) Das Budget für jede Besoldungsgruppe errechnet sich aus dem Betrag in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe multipliziert mit der Zahl der im Jahresdurchschnitt in dieser Besoldungsgruppe beschäftigten Beamtinnen und Beamten, wobei einzelne Teilzeitanteile zu einem Vollzeitäquivalent zusammengefasst werden.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit unterrichtet unmittelbar nach Zuweisung der Budgets schriftlich den Betriebsrat der Organisationseinheit über die dem jeweiligen Budget zugrunde liegenden Daten (Zahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Verhältnis der Besoldungsgruppen zueinander) und die Höhe der zugewiesenen Budgets je Besoldungsgruppe.

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Zitierungen von § 3 PostLEntgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PostLEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostLEntgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PostLEntgV Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes (vom 01.01.2008)
... Der Quotient aus dem auf die jeweilige Besoldungsgruppe entfallenden Budget nach § 3 und dem nach Absatz 1 ermittelten Gesamtergebnis dieser Besoldungsgruppe ergibt den auf die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 und der Postleistungsentgeltverordnung
V. v. 21.10.2007 BGBl. I S. 2492
Artikel 3 Post-AZV2003uaÄndV Änderung der Postleistungsentgeltverordnung
... gefasst: „(4) Im Jahr 2008 wird zur Berechnung des Budgets abweichend von § 3 Abs. 2 der Betrag in Höhe von 30 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen ...

Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 818
Artikel 1 PostLEntgFFV Änderung der Postleistungsentgeltverordnung
... 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) In den Jahren 2008 bis 2011 gilt § 3 für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes entsprechend; ... nicht anzuwenden. Das Budget für jede Besoldungsgruppe beträgt abweichend von § 3 Absatz 2 1. im Jahr 2008 30 Prozent und 2. in den Jahren 2009 bis 2011 ...