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§ 4 - Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV)
V. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3475; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-37 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-37 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes
(1) 1Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beamtinnen und Beamten entfallenden Zahlbeträge wird zunächst, für jede Besoldungsgruppe einer Organisationseinheit gesondert, die Zahl der Beamtinnen und Beamten je Gesamtbeurteilungsstufe mit folgenden Faktoren multipliziert:
Gesamtbeurteilungsstufe | Faktor |
erfüllt nicht die Anforderungen | 0 |
erfüllt teilweise die Anforderungen | 0 |
voll und ganz zufriedenstellend | 1 |
übertrifft die Anforderungen | 2 |
übertrifft deutlich die Anforderungen | 3 |
2Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Faktor prozentual entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
(2) 1Der Quotient aus dem auf die jeweilige Besoldungsgruppe entfallenden Budget nach § 3 und dem nach Absatz 1 ermittelten Gesamtergebnis dieser Besoldungsgruppe ergibt den auf die Beamtinnen und Beamten dieser Besoldungsgruppe mit der Gesamtbeurteilungsstufe "erfüllt voll und ganz die Anforderungen" jeweils entfallenden Zahlbetrag des Leistungsentgelts. 2Für die Gesamtbeurteilungsstufe "übertrifft die Anforderungen" wird dieser Betrag verdoppelt und für die Gesamtbeurteilungsstufe "übertrifft deutlich die Anforderungen" verdreifacht. 3Bei den Gesamtbeurteilungsstufen „erfüllt nicht die Anforderungen" und „erfüllt teilweise die Anforderungen" ergibt sich kein Zahlbetrag.
(3) 1Bei Teilzeitbeschäftigung wird das Leistungsentgelt im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 2Bei Altersteilzeit wird das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit bemessen, die während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.
(4) 1Der Anspruch auf das Leistungsentgelt vermindert sich für die Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten keine Bezüge zugestanden haben. 2Die Minderung beträgt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel. 3Dabei werden Zeiten ohne Bezüge zusammengezählt und der Monat zu 30 Tagen gerechnet. 4Der Zahlung von Bezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz gleich. 5Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Minderung bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG V. v. 9. Mai 2011 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. Januar 2008
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Frühere Fassungen von § 4 PostLEntgV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 (17.05.2011) | Artikel 1 Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG vom 09.05.2011 BGBl. I S. 818 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 PostLEntgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PostLEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostLEntgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PostLEntgV Durchführung der Leistungsbeurteilung für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes (vom 01.01.2008)
... ergebende Gesamtpunktzahl ist einer Gesamtbeurteilungsstufe im Sinne des § 4 Abs. 1 zuzuordnen. (2) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der ...
§ 6 PostLEntgV Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes (vom 01.01.2008)
... deutlich die Anforderun- gen 200 % (3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 818
Artikel 1 PostLEntgFFV Änderung der Postleistungsentgeltverordnung
... (BGBl. I S. 2492) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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