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§ 5 - Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV)
V. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3475; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-37 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-37 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Durchführung der Leistungsbeurteilung für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes
(1) 1Die Leistungsbeurteilung ist unter Verwendung eines Formblatts nach festgelegten Beurteilungskriterien durch Punktevergabe vorzunehmen. 2Die sich aus der Leistungsbeurteilung ergebende Gesamtpunktzahl ist einer Gesamtbeurteilungsstufe im Sinne des § 4 Abs. 1 zuzuordnen.
(2) 1Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, nimmt die Leistungsbeurteilung im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres vor und gibt sie der Beamtin oder dem Beamten spätestens zum 31. März desselben Jahres im Rahmen eines Gesprächs bekannt. 2Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.
(3) Der Betriebsrat erhält bis 15. April desselben Jahres eine Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsbeurteilungen der einzelnen Besoldungsgruppen in anonymisierter Form.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG V. v. 9. Mai 2011 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. Januar 2008
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Frühere Fassungen von § 5 PostLEntgV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 (17.05.2011) | Artikel 1 Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG vom 09.05.2011 BGBl. I S. 818 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 PostLEntgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PostLEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostLEntgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PostLEntgV Leistungsentgelt
... des einfachen und des mittleren Dienstes auf der Grundlage einer Leistungsbeurteilung (§ 5 ), für die übrigen Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung ...
§ 11 PostLEntgV Schlichtungsverfahren für die Leistungs- und Gesamtbeurteilung
... Die Beamtin oder der Beamte kann gegen die Leistungsbeurteilung nach § 5 innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche und die Gesamtbeurteilung nach § 7 innerhalb ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 818
Artikel 1 PostLEntgFFV Änderung der Postleistungsentgeltverordnung
... teilweise die Anforderungen" ergibt sich kein Zahlbetrag." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „15. ...
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