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§ 6 - Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV)

V. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3475; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-37 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 6 Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes



(1) 1Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. 2In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.

(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt:

GesamtbeurteilungsstufeLeistungsentgelt
in Prozent des
Richtbetrages
erfüllt nicht die Anforderungen 0 %
erfüllt annähernd die Anforderun-
gen
75 %
voll und ganz zufriedenstellend 100 %
übertrifft die Anforderungen 125 %
übertrifft deutlich die Anforderun-
gen
200 %
.

(3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 6 PostLEntgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008 (17.05.2011)Artikel 1 Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG
vom 09.05.2011 BGBl. I S. 818

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 PostLEntgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PostLEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostLEntgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PostLEntgV Gesamtbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
... anderes bestimmt. Die Gesamtbeurteilung wird einer Gesamtbeurteilungsstufe (§ 6 Abs. 2) zugeordnet. (2) Bis zum 15. April des auf den Beurteilungszeitraum folgenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 und der Postleistungsentgeltverordnung
V. v. 21.10.2007 BGBl. I S. 2492
Artikel 3 Post-AZV2003uaÄndV Änderung der Postleistungsentgeltverordnung
... B zu Grunde gelegt. Die Höhe des Richtbetrages beträgt abweichend von § 6 Abs. 1 im Jahr 2008 50 Prozent der Sonderzahlung nach Absatz 2."  ...

Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 818
Artikel 1 PostLEntgFFV Änderung der Postleistungsentgeltverordnung
... „Ende Februar" durch die Angabe „15. April" ersetzt. 3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie ... die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes entsprechend; § 6 Absatz 1 ist in diesen Jahren nicht anzuwenden. Das Budget für jede Besoldungsgruppe ...