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§ 9 - Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV)
V. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3475; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-37 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-37 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 9 Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhältnis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. 2§ 8 gilt entsprechend.
(2) 1Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten. 2Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.
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Zitierungen von § 9 PostLEntgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PostLEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostLEntgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 PostLEntgV Gesamtbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
... sich zu gleichen Teilen aus der Leistungsbeurteilung (§ 8) und der Zielbewertung (§ 9 ), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Gesamtbeurteilung wird einer ...
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