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Änderung § 13 PostLEntgV vom 01.01.2016

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§ 13 PostLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 13 PostLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Übergangsregelungen


(1) 1 Für das Jahr 2004 erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Ausgleichszahlung in Höhe der Sonderzuwendung und des Urlaubsgeldes, die sie 2004 erhalten hätten, wenn das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz nicht durch das Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären, abzüglich der im Jahr 2004 infolge des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes gewährten Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. 2 Die Ausgleichszahlung erhalten alle Beamtinnen und Beamten, denen 2004 von der Deutschen Post AG eine Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz gewährt wurde. 3 Die Ausgleichszahlung wird am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats fällig.

(2) 1 In den Jahren 2005 und 2006 erhalten die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehören. 2 Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung B erhalten eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehören. 3 Beamtinnen und Beamte, die die Deutsche Post AG im Jahr 2006 verlassen und nach dem Bundessonderzahlungsgesetz anspruchsberechtigt werden, erhalten für jeden Kalendermonat, in dem sie mindestens 15 Kalendertage bei der Deutschen Post AG tätig waren und Bezüge erhalten haben, für das Jahr 2006 eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von 1/12 des Betrages nach Satz 1 oder 2. 4 Ein Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 wird nicht gezahlt.

(3) 1 In den Jahren 2007 und 2008 gilt Absatz 2 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlung im Jahr 2007 um 25 Prozent und im Jahr 2008 um 50 Prozent vermindert wird. 2 Im Jahr 2007 wird ein Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 nicht gezahlt.

(4) 1 In den Jahren 2008 bis 2011 gilt § 3 für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes entsprechend; § 6 Absatz 1 ist in diesen Jahren nicht anzuwenden. 2 Das Budget für jede Besoldungsgruppe beträgt abweichend von § 3 Absatz 2

1. im Jahr 2008 30 Prozent und

2. in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils 60 Prozent

des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A oder des Grundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B, jeweils multipliziert mit der Zahl der im Jahresdurchschnitt in der jeweiligen Besoldungsgruppe beschäftigten Beamtinnen und Beamten, wobei Teilzeitanteile zu Vollzeitäquivalenten zusammengefasst werden. 3 Das Budget nach Satz 2 vermindert sich in den Jahren 2008 bis 2011 jeweils um die Summe der Sonderzahlungen nach der Postsonderzahlungsverordnung.

(5) Die Sonderzahlung nach den Absätzen 2 und 3 wird zusammen mit den Bezügen für Dezember des jeweiligen Jahres ausgezahlt, spätestens aber mit den Bezügen des zweiten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats.

(Text alte Fassung)

(6) Für die Jahre 2012 bis 2017 wird kein Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 gezahlt.

(Text neue Fassung)

(6) Für die Jahre 2012 bis 2020 wird kein Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 gezahlt.