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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben
Artikel 3 - Unterschallverordnung (USchallV k.a.Abk.)
V. v. 21.07.1986 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch Artikel 73 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 96-1-24 Luftverkehr
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Geltung ab 01.08.1986; FNA: 96-1-24 Luftverkehr
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Artikel 3
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für ein Flugzeug, welches bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zum Verkehr zugelassen ist und kein Lärmzeugnis hat, erteilt das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag nachträglich ein Lärmzeugnis.
Zitierungen von Artikel 3 Unterschallverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 USchallV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
USchallV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Artikel 73 1. BMVBuSBBG Auflösung der Unterschallverordnung
... Die Artikel 3 und 4 der Unterschallverordnung vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1097) werden aufgehoben. ...
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