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Änderung § 6 VgV vom 24.04.2009

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§ 6 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.04.2009 geltenden Fassung
§ 6 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1508
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.04.2016) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Vergabe von Bauleistungen


(Text alte Fassung)

(1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) anzuwenden; für die in § 98 Nr. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber gilt dies nur hinsichtlich der Bestimmungen, die auf diese Auftraggeber Bezug nehmen. Baukonzessionen sind Bauaufträge, bei denen die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 gelten
die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben:

1. § 2 Nr. 1 und § 25 Nr. 2 VOB/A gelten bei einer Auftragsvergabe an mehrere Unternehmen mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber nur für den Fall der Auftragsvergabe verlangen kann, dass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annehmen muss, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig ist.

2.
§ 8 Nr. 2 Abs. 1 und § 25 Nr. 6 VOB/A finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Auftragnehmer sich bei der Erfüllung der Leistung der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen kann.

3.
§ 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A gilt mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer bei der Weitervergabe von Bauleistungen nur die Bestimmungen des Teiles B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) zugrunde zu legen hat.

(3) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.


(Text neue Fassung)

(1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; BAnz AT 07.05.2012 B1) anzuwenden; für die in § 98 Nr. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber gilt dies nur hinsichtlich der Bestimmungen, die auf diese Auftraggeber Bezug nehmen.

(2) 2) Wenn
die Lieferung von energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten oder Ausrüstungen wesentlicher Bestandteil einer Bauleistung ist, müssen die Anforderungen der Absätze 3 bis 6 beachtet werden.

(3) In
der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:

1. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und

2. soweit vorhanden,
die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.

(4) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von den Bietern folgende Informationen zu fordern:

1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und

2. in geeigneten Fällen,

a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder

b) die Ergebnisse
einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.

(5) Die
Auftraggeber dürfen nach Absatz 4 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern.

(6) Im Rahmen
der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nach § 97 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die anhand der Informationen nach Absatz 4 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 5 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen.


---
2)
§ 6 Absatz 2 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 2006/32/EG vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung
der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64),
- Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1).

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.04.2016)