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Änderung § 14 VgV vom 01.11.2006
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§ 14 VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung | § 14 VgV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 259 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Bekanntmachungen | |
(Text alte Fassung) Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach diesen Bestimmungen sollen die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary - CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes verwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gibt das CPV im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) (1) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt. (2) Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union nach diesen Bestimmungen haben die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary - CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu verwenden. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt im Bundesanzeiger einen Hinweis auf die Rechtsvorschrift zur Änderung der CPV bekannt. |
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