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Änderung § 1 VgV vom 25.10.2013
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§ 1 VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung | § 1 VgV n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.10.2013 BGBl. I S. 3854 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck der Verordnung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer die in § 2 geregelten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen. (2) Bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110). (3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich nach § 2 dieser Verordnung fallen. |
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